Wer muss ein intelligentes Messsystem bekommen?
Die Pflicht trifft nicht den Betrieb, sondern den grundzuständigen Messstellenbetreiber (§ 29 MsbG): Er muss Verbraucher mit mehr als 6.000 kWh Jahresverbrauch (Durchschnitt der letzten drei Jahre) mit einem intelligenten Messsystem ausstatten, ebenso steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG und Erzeugungsanlagen über 7 kW. Der Betrieb wird mindestens drei Monate vorher informiert und muss den Einbau dulden; er darf aber einen anderen Messstellenbetreiber wählen.
Rollout-Stufen nach Messstellenbetriebsgesetz
- Über 6.000 bis 100.000 kWh: Rollout seit spätestens 1. Januar 2025; bis Ende 2025 mindestens 20 % dieser Messstellen, bis Ende 2032 mindestens 90 % (§ 45 Abs. 1 Nr. 4 MsbG).
- Über 100.000 kWh: Rollout beginnt spätestens 2028, 90 % bis Ende 2032 (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 MsbG). Diese Betriebe haben meist schon eine registrierende Lastgangmessung, die ihren Verbrauch viertelstündlich erfasst (§ 55 MsbG).
- Auf eigenen Wunsch: Wer nicht warten will, kann den Einbau verlangen. Der Messstellenbetreiber muss dann innerhalb von vier Monaten einbauen und darf dafür einmalig höchstens 100 € berechnen (§ 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 MsbG).
Was ist ein Smart Meter?
Ein Smart Meter ist ein intelligentes Messsystem (iMSys), das aus einem digitalen Stromzähler und einem Kommunikationsmodul besteht, dem Smart-Meter-Gateway. Es erfasst den Stromverbrauch in 15-Minuten-Intervallen und übermittelt die Daten verschlüsselt an den Messstellenbetreiber.
Kosten für Gewerbe
Die jährlichen Entgelte sind gesetzlich gedeckelt (§ 30 Abs. 1 MsbG, Beträge brutto). Einen Teil zahlt der Betrieb an den Messstellenbetreiber, den Rest trägt der Netzbetreiber:
| Jahresverbrauch | Obergrenze gesamt | davon Betrieb |
|---|---|---|
| über 6.000 bis 10.000 kWh | 120 € | 40 € |
| über 10.000 bis 20.000 kWh | 130 € | 50 € |
| über 20.000 bis 50.000 kWh | 190 € | 110 € |
| über 50.000 bis 100.000 kWh | 220 € | 140 € |
| über 100.000 kWh | angemessenes Entgelt, keine feste Obergrenze | |
Vorteile: Voraussetzung für dynamische Tarife
Mit einem intelligenten Messsystem haben Sie Anspruch auf einen dynamischen Tarif: Seit dem 1. Januar 2025 muss jeder Stromlieferant ihn Kunden mit intelligentem Messsystem anbieten, Gewerbebetrieben ebenso wie Haushalten (§ 41a Abs. 2 EnWG). Nur mit viertelstündlicher Messung lässt sich der Verbrauch den Börsenpreisen zuordnen, die seit Oktober 2025 ebenfalls je Viertelstunde gebildet werden.
Kombination mit Gewerbespeicher
Für die Börsenstrom-Arbitrage braucht der Speicher einen dynamischen Tarif und damit die viertelstündliche Messung; Peak Shaving lohnt sich ohnehin nur mit Leistungsmessung. Das Energiemanagement des Speichers misst zusätzlich mit einem eigenen Messgerät am Netzanschluss und plant das Laden nach den Börsenpreisen des Folgetags.
Quellen: Messstellenbetriebsgesetz §§ 29, 30, 34, 35, 45 und 55, Energiewirtschaftsgesetz § 41a (gesetze-im-internet.de, Stand 27. September 2026). Eine Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes ist angekündigt; wir aktualisieren die Seite, sobald sie gilt.