Das Wichtigste in Kürze
- Beschlossen am 1. Oktober 2026, im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht am 7. Oktober 2026; wirksam mit der Bekanntgabe (Tenorziffer 8).
- Übergang bis 30. September 2027: nur mit Einverständnis von Netzbetreiber und Messstellenbetreiber (Tenorziffer 9 a).
- Pauschaloption (PV bis 30 kWp) erst ab dem Monat nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission (Tenorziffer 9 b).
- EEG-Förderung bleibt nur in der Direktvermarktung mit Marktprämie geschützt, nicht bei fester Einspeisevergütung.
- Umlagen und Netzentgelte sinken für Netzstrom, der aus dem Speicher zurück ins Netz geht, auch ganz ohne PV-Anlage.
- Negative Preise: Wer dann einspeist, bekommt dafür weder Umlageprivileg noch Förderung.
Was MiSpeL ändert
Bisher galt für Speicher an einer geförderten Solaranlage die sogenannte Ausschließlichkeitsoption: Der Speicher durfte nur Solarstrom vom eigenen Standort speichern, sonst drohte für den eingespeisten Speicherstrom der Verlust der EEG-Förderung. Ein Speicher, der mittags Solarstrom und nachts günstigen Netzstrom lädt („Multi-Use“), war damit praktisch ausgeschlossen.
Die MiSpeL-Festlegung eröffnet zwei neue Wege neben der Ausschließlichkeitsoption. Rechtsgrundlage sind § 85d EEG und § 62 Abs. 2 Nr. 1 EnFG, die mit dem Gesetz zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen eingeführt wurden. Nach der Begründung der Bundesnetzagentur können Speicher damit „nicht mehr allein zur Eigenverbrauchsoptimierung“, sondern auch zur Optimierung des Netzbezugs, zur Stromvermarktung und für Arbitrage genutzt werden.
Abgrenzungsoption oder Pauschaloption?
Für Gewerbebetriebe mit größeren Speichern oder PV-Anlagen über 30 kWp kommt nur die Abgrenzungsoption in Frage. Die Pauschaloption ist eine Vereinfachung für kleine Solaranlagen.
| Merkmal | Abgrenzungsoption (Anlage 1) | Pauschaloption (Anlage 2) |
|---|---|---|
| Für wen | Anlagen aller Art und Größe; auch ohne geförderte Erzeugungsanlage (rein netzgekoppelte Speicher, Speicher im Betrieb), Co-Location, Wärmepumpe, energieintensive Industrie (BesAR) | Solaranlagen bis 30 kWp mit Speicher oder bidirektionaler Wallbox, im Heimbereich und im Kleingewerbe |
| Messung | Viertelstundenwerte, mess- und eichrechtskonform; in der Regel ein eigener Zähler für Speicher bzw. Ladepunkt, in Sonderfällen ein Zweirichtungszähler (A8, A10, A11) | ein viertelstundengenauer Zähler am Hausanschluss, kein Umbau des Zählerschranks |
| EEG-Förderung | Marktprämie für Solarstrom, auch wenn er zwischengespeichert war, nach festen Formeln; nur in Zeiten mit anzulegendem Wert über null | Einspeisung pauschal förderfähig bis 500 kWh je kWp; darüber ein „Indifferenzbereich“ |
| Umlagen und Netzentgelte | saldierungsfähige Einspeisung aus dem Speicher wird vom Netzbezug abgezogen, je Kalendermonat; Speicherverluste anrechenbar | pauschal bestimmte saldierungsfähige Einspeisung, nur aus Viertelstunden ohne negativen Spotpreis, je Kalenderjahr |
| Voraussetzung Förderung | Zuordnung zur Direktvermarktung mit Marktprämie und Angabe der Option (§§ 21b, 21c EEG) | wie links |
| Nutzbar ab | seit Wirksamwerden; bis 30.09.2027 nur mit Einverständnis von Netz- und Messstellenbetreiber | frühestens ab dem Monat nach der EU-Beihilfegenehmigung zu § 19 Abs. 3c EEG; bis 30.09.2027 zusätzlich mit Einverständnis |
Die Abgrenzungsoption arbeitet mit Formelsätzen: Je nach Aufbau (PV mit Speicher, Speicher ohne PV, mit Wärmepumpe oder Ladepunkt) gibt Anlage 1 vor, welche Zähler nötig sind und wie die Viertelstundenwerte verrechnet werden. Welcher Formelsatz zu Ihrem Standort passt, ergibt sich aus dem Messkonzept.
Saldierung: Wie Umlagen und Netzentgelte sinken
Für Strom, der aus dem Netz in den Speicher geht und später zurück ins Netz fließt, sieht § 21 EnFG ein Umlageprivileg vor. MiSpeL legt verbindlich fest, wie diese Menge bestimmt und nachgewiesen wird: Die saldierungsfähige Netzeinspeisung aus dem Speicher wird vom Netzbezug abgezogen, Umlagen fallen nur auf den verbleibenden Netzbezug an. In der Abgrenzungsoption wird je Kalendermonat saldiert (im Entwurf war es noch das Kalenderjahr). Speicherverluste, die mit der Rückspeisung zusammenhängen, können zusätzlich angerechnet werden (§ 21 Abs. 2 EnFG).
Für die Netzentgelte gilt das über einen gesetzlichen Verweis (§ 118 Abs. 6 S. 3 EnWG) entsprechend. Die Bundesnetzagentur weist aber darauf hin, dass die künftigen Netzentgeltpflichten von Speichern im laufenden Verfahren zur allgemeinen Netzentgeltsystematik (AgNes) geregelt werden. Dieser Teil kann sich also noch ändern.
Wichtig für die Praxis: Die Umlageprivilegien macht nach der Festlegung der Netznutzer geltend, in der Regel also Ihr Stromlieferant. Ohne einen Lieferanten, der die MiSpeL-Abrechnung anbietet, kommt die Saldierung nicht bei Ihnen an. Für den Netzstrom, den Ihr Betrieb selbst verbraucht, zahlen Sie weiterhin alle Umlagen und Netzentgelte.
Negative Preise: keine Vorteile für Einspeisung
Laut Hintergrundpapier entfallen für Einspeisung trotz negativer Marktpreise die Umlageprivilegien und, soweit das EEG es vorsieht, auch die Förderzahlungen. In der Abgrenzungsoption gibt es die Marktprämie nur für Einspeisung in Zeiten, in denen der anzulegende Wert über null liegt; in der Pauschaloption zählt für die Saldierung nur Einspeisung in Viertelstunden ohne negativen Spotpreis. Die Bundesnetzagentur will damit verhindern, dass sich Einspeisung bei Überschuss im Netz lohnt.
Für den Speicherbetrieb heißt das: In Stunden mit negativem Preis laden, in Stunden mit positivem Preis entladen. Wie oft negative Preise vorkommen, zeigt unser Strompreis-Monitor.
Was das für Gewerbespeicher und Arbitrage heißt
Ob MiSpeL Ihrem Betrieb etwas bringt, hängt davon ab, wie Ihr Speicher eingebunden ist:
- Speicher ohne PV, nur für den eigenen Verbrauch: Der Speicher lädt günstigen Netzstrom und versorgt damit den Betrieb in teuren Stunden. Das war schon vorher erlaubt, MiSpeL ändert daran wenig. Den Ertrag aus dieser Lastverschiebung rechnen wir offen nach der Rechenbasis, Details unter Gewerbespeicher ohne PV.
- Speicher, der Netzstrom zurück ins Netz speist: Neu ist, dass verbindlich geregelt ist, wie die Umlagesaldierung für diese Menge berechnet wird, auch für Speicher in einem Betrieb mit eigenem Verbrauch und ganz ohne Erzeugungsanlage. Dafür braucht es viertelstündliche Messung, einen Vermarkter für die eingespeiste Energie, einen Lieferanten, der die Saldierung abrechnet, und bis September 2027 das Einverständnis von Netz- und Messstellenbetreiber.
- Speicher an einer PV-Anlage in der Direktvermarktung: Der Speicher darf nun auch Netzstrom laden, ohne dass der zwischengespeicherte Solarstrom seine Marktprämie verliert. PV-Anlagen über 100 kW sind ohnehin in der Direktvermarktung, weil die feste Vergütung nur bis 100 kW gezahlt wird (§ 21 Abs. 1 EEG).
- Speicher an einer PV-Anlage mit fester Einspeisevergütung: MiSpeL hilft hier nicht. Es bleibt bei der Ausschließlichkeitsoption.
Konkrete Renditezahlen für die Rückspeisung nennen wir bewusst nicht: Sie hängen von Netzentgelten, Lieferant, Vermarktungskosten und den Messkosten ab, und dafür gibt es noch keine Angebote am Markt. Sobald Netzbetreiber und Lieferanten Preise für die Abrechnung nennen, rechnen wir es nach. Wer seinen Speicher vor allem für Peak Shaving oder Börsenstrom im eigenen Betrieb nutzt, muss wegen MiSpeL nichts ändern.
Markt: Gewerbespeicher wachsen stark
Laut Marktupdate Oktober 2026 des Großhändlers Memodo (Sekundärquelle; Auswertung des Marktstammdatenregisters, Stand 01.10.2026, mit erwarteten Nachmeldungen) wurden im September 2026 über 3.000 Gewerbespeicher über 25 kWh installiert, so viele wie nie zuvor in einem Monat. Von Januar bis September waren es rund 15.600 Systeme, 91 % mehr als im Vorjahreszeitraum; Memodo erwartet für 2026 über 21.000 Systeme (2025: gut 11.000). Die Zahlen beschreiben gemeldete Anlagen, nicht die Wirkung von MiSpeL, das erst seit Oktober gilt.
So fragen Sie Ihren Netzbetreiber nach der Zustimmung
Bis zum 30. September 2027 brauchen Sie das Einverständnis von Netzbetreiber und Messstellenbetreiber. Oft ist der grundzuständige Messstellenbetreiber eine Gesellschaft des Netzbetreibers; ist es ein anderes Unternehmen, schreiben Sie an beide.
- Unterlagen sammeln: Marktlokations-ID (steht auf der Stromrechnung), MaStR-Nummern von Speicher und PV-Anlage, Leistung und Kapazität, aktuelle Zähler.
- Option und Formelsatz bestimmen: Abgrenzungsoption, Formelsatz nach Anlage 1 (zum Beispiel A11 für Speicher ohne Solaranlage). Hier hilft die Projektierung.
- Lieferanten einbinden: Fragen Sie Ihren Stromlieferanten bzw. Direktvermarkter, ob er die MiSpeL-Abrechnung anbietet, und setzen Sie ihn in Kopie.
- Anfrage in Textform senden und eine Frist nennen, zum Beispiel vier Wochen.
- Antwort ablegen: Das Einverständnis ist Ihr Nachweis für die Übergangszeit.
Musteranfrage (eckige Klammern ersetzen):
Betreff: Einverständnis zur Anwendung der MiSpeL-Festlegung (BNetzA, Az. 618-25-02) – Marktlokation [MaLo-ID] Sehr geehrte Damen und Herren, an unserem Standort [Straße, PLZ Ort] betreiben wir einen Batteriespeicher mit [__] kWh und [__] kW (MaStR-Nr. [SEE…]) [sowie eine PV-Anlage mit [__] kWp (MaStR-Nr. [SEE…]) in der Direktvermarktung mit Marktprämie]. Wir möchten ab [Monat/Jahr] die Abgrenzungsoption nach Anlage 1 der Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) der Bundesnetzagentur vom 01.10.2026 nutzen, voraussichtlich mit Formelsatz [z. B. A11] und dem zugehörigen Messkonzept. Nach Tenorziffer 9 a) ist die Festlegung bis zum 30.09.2027 nur im Einverständnis mit dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber anwendbar. Wir bitten Sie deshalb um: 1. Ihr Einverständnis zur Anwendung ab [Monat/Jahr], 2. die Angabe, welche Messeinrichtungen Sie dafür vorsehen und ob ein Zählerwechsel nötig ist, 3. die Angabe, wie die Messwerte an unseren Stromlieferanten [Name] bzw. Direktvermarkter [Name] gehen, 4. einen festen Ansprechpartner. Bitte antworten Sie in Textform bis zum [Datum]. Unser Stromlieferant erhält diese Anfrage in Kopie. Mit freundlichen Grüßen [Name, Firma, Telefon]
Die Vorlage ist eine Formulierungshilfe, keine Rechtsberatung. Im Rahmen eines Speicherprojekts stimmen wir die Anfrage gern mit Ihnen ab.
Häufige Fragen zu MiSpeL
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MiSpeL steht für „Marktintegration von Speichern und Ladepunkten“. Die Bundesnetzagentur hat die Festlegung am 1. Oktober 2026 beschlossen (Az. 618-25-02) und am 7. Oktober 2026 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie regelt, wie Speicher und bidirektionale Ladepunkte Solar- und Netzstrom mischen dürfen: in der Abgrenzungsoption über viertelstündliche Messung und feste Formeln, in der Pauschaloption für Solaranlagen bis 30 kWp über pauschale Werte.
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Ja, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Die PV-Anlage und der Speicher sind der Direktvermarktung mit Marktprämie zugeordnet, die Strommengen werden nach der Abgrenzungsoption viertelstündlich gemessen, und bis zum 30. September 2027 stimmen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber zu. Bei fester Einspeisevergütung bleibt es bei der bisherigen Regel: Ein Speicher, der Netzstrom lädt, gefährdet die Förderung des eingespeisten Speicherstroms.
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Ja. Die Abgrenzungsoption gilt ausdrücklich auch ohne geförderte Erzeugungsanlage, etwa für rein netzgekoppelte Speicher oder Speicher im Betrieb. Für Speicher ohne Solaranlage reicht in Sonderfällen ein Zweirichtungszähler (Formelsätze A10 und A11). Nutzen bringt das vor allem, wenn der Speicher Strom ins Netz zurückspeist: Diese Menge wird vom Netzbezug abgezogen, Umlagen fallen nur auf den Rest an.
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Nein. Laut Hintergrundpapier der Bundesnetzagentur gelten die neuen Regeln für Nutzer der Direktvermarktung, nicht für Nutzer der festen Einspeisevergütung. Anlagen über 100 kW sind ohnehin in der Direktvermarktung, weil die Einspeisevergütung nur bis 100 kW gezahlt wird (§ 21 Abs. 1 EEG).
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Wer trotz negativer Börsenpreise einspeist, verliert für diese Mengen die Umlageprivilegien und, soweit das EEG es vorsieht, auch die Förderung. In der Pauschaloption zählt für die Saldierung nur Einspeisung in Viertelstunden ohne negativen Spotpreis. Laden bei negativen Preisen bleibt erlaubt; der Speicher sollte die Energie dann in Stunden mit positivem Preis nutzen oder abgeben.
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Bis zum 30. September 2027 ja: Die Festlegung ist in der Übergangszeit nur im Einverständnis mit dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber anwendbar (Tenorziffer 9 a). Danach müssen beide die Nutzung ermöglichen (Tenorziffer 7). Eine Musteranfrage finden Sie auf dieser Seite.
Quellen
- Bundesnetzagentur: MiSpeL-Festlegung, Tenor mit Begründung, Az. 618-25-02, 01.10.2026 (Tenorziffern 5, 7, 8 und 9)
- Bundesnetzagentur: Hintergrundpapier zur MiSpeL-Festlegung, 01.10.2026
- Bundesnetzagentur: Verfahrensseite MiSpeL, abgerufen 07.10.2026
- § 21 EEG (Einspeisevergütung bis 100 kW), abgerufen 07.10.2026
- Memodo GmbH: PV-Markt-Update Oktober 2026 (Sekundärquelle), abgerufen 07.10.2026
Stand: 7. Oktober 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; die Festlegung und ihre Anlagen sind maßgeblich.
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