Kurz erklärt: Die Sonderabschreibung nach §7g Abs. 5 EStG erlaubt es, für einen gewerblichen Batteriespeicher zusätzlich 20% der Anschaffungskosten in den ersten fünf Jahren abzuschreiben — frei verteilbar und zusätzlich zur linearen AfA von 10% pro Jahr. Voraussetzung ist ein Betriebsgewinn von höchstens 200.000 € und mindestens 90% betriebliche Nutzung.

1. Was ist die Sonderabschreibung §7g Abs. 5?

Die Sonderabschreibung nach §7g Abs. 5 EStG ist ein steuerliches Förderinstrument für kleine und mittlere Betriebe. Sie erlaubt es, im Investitionsjahr und in den vier Folgejahren zusätzlich 20% der Anschaffungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts abzuschreiben — über die reguläre lineare AfA hinaus. Diese 20% sind frei verteilbar: Sie können sie komplett im ersten Jahr nehmen oder beliebig auf bis zu fünf Jahre strecken.

Für einen Gewerbespeicher bedeutet das: Neben den 10% linearer AfA pro Jahr setzen Sie im Anschaffungsjahr bis zu 20% Sonder-AfA an — zusammen also bis zu 30% der Bemessungsgrundlage allein im ersten Jahr. Die Sonderabschreibung beschleunigt damit die Steuerersparnis deutlich und verbessert die Liquidität in der Anfangsphase der Investition.

Die Sonderabschreibung ist Teil des dreistufigen Steueroptimierungsmodells für Speicher: lineare AfA, Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Sonder-AfA. Während der IAB vor dem Kauf wirkt, greift die Sonder-AfA ab dem Investitionsjahr. Einen Gesamtüberblick über alle Hebel bietet unser Ratgeber Batteriespeicher steuerlich absetzen.

Die Sonderabschreibung beträgt 20% der Bemessungsgrundlage, verteilbar auf den fünfjährigen Begünstigungszeitraum aus Investitionsjahr und den vier Folgejahren. Diese 20% sind der maßgebliche Satz, mit dem wir in allen unseren Steuer-Ratgebern konsistent rechnen — von der Abschreibungs-Übersicht bis zur AfA-Nutzungsdauer. Da Förderhöhen sich über die Jahre ändern können, sollten Sie den im jeweiligen Anschaffungsjahr geltenden Prozentsatz dennoch mit Ihrem Steuerberater abgleichen.

Der wirtschaftliche Charme der Sonderabschreibung liegt nicht primär in einer höheren Gesamtersparnis, sondern im Vorzieheffekt: Das insgesamt abschreibbare Volumen bleibt unverändert die Anschaffungssumme. Wer jedoch 20% bereits im ersten Jahr abschreibt, holt die zugehörige Steuerersparnis Jahre früher in den Betrieb — ein klassischer Zins- und Liquiditätsvorteil. Gerade bei einer fremdfinanzierten Speicherinvestition verbessert dieser frühe Steuerrückfluss die Tilgungsfähigkeit spürbar.

2. Voraussetzungen & Gewinngrenze 200.000 €

Damit Sie die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen dürfen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Gewinngrenze 200.000 €: Der Betriebsgewinn im Wirtschaftsjahr vor der Investition darf 200.000 € nicht überschreiten. Diese Grenze gilt einheitlich für alle Betriebsgrößen und Rechtsformen.
  • 90% betriebliche Nutzung: Der Speicher muss im Investitionsjahr und im Folgejahr zu mindestens 90% betrieblich genutzt werden — bei reinen Betriebsspeichern selbstverständlich gegeben.
  • Bewegliches Anlagevermögen: Der Speicher muss zum abnutzbaren beweglichen Anlagevermögen gehören und als selbstständiges Wirtschaftsgut aktiviert sein.

Anders als beim IAB ist keine vorherige Anmeldung im Vorjahr erforderlich. Die Sonder-AfA kann also auch dann genutzt werden, wenn die Investition spontan kommt — das macht sie zur idealen Backup-Strategie, falls kein IAB gebildet wurde. Begünstigt sind Einzelunternehmer, Freiberufler, Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) gleichermaßen. Bei der GmbH gilt die Gewinngrenze von 200.000 € analog.

Ein wichtiges Detail zur Gewinngrenze: Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn ohne Berücksichtigung von IAB und Sonderabschreibung im Wirtschaftsjahr, das der Investition vorangeht. Liegt der Gewinn knapp über 200.000 €, kann eine gezielte Gewinnverlagerung — etwa durch vorgezogene Wartungs- oder Materialaufwendungen — die Grenze wieder unterschreiten lassen. Solche Gestaltungen sind eng mit dem Steuerberater abzustimmen, da sie die Gesamtplanung berühren.

Die geforderte betriebliche Nutzung von mindestens 90% erstreckt sich auf das Investitionsjahr und das gesamte folgende Wirtschaftsjahr. Bei einem reinen Betriebsspeicher, der ausschließlich der Lastoptimierung und der Eigenstromnutzung des Gewerbes dient, ist diese Hürde unkritisch. Anspruchsvoller wird es bei gemischt genutzten Objekten — etwa einem Wohn- und Geschäftshaus, in dem der Speicher auch privat verbrauchten Strom puffert. Hier muss die Aufteilung über geeichte Unterzähler nachvollziehbar dokumentiert sein, sonst kann das Finanzamt die Sonder-AfA nachträglich versagen. Wer von Anfang an auf einen eigenständig angeschlossenen Gewerbespeicher setzt, vermeidet diese Abgrenzungsfragen.

3. Kombination mit dem IAB

Die volle Wirkung entfaltet die Sonderabschreibung in Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB). Der IAB nach §7g Abs. 1 EStG erlaubt bereits im Jahr vor dem Kauf einen Vorab-Abzug von bis zu 50% der geplanten Anschaffungskosten. Beides darf kombiniert werden — und genau diese Kombination ist steuerlich am vorteilhaftesten.

Wichtig ist die Reihenfolge der Berechnung: Wurde zuvor ein IAB gebildet, wird die Sonder-AfA auf die um den IAB gekürzten Anschaffungskosten angewendet. Bei einem 30.000-€-Speicher mit 15.000 € IAB beträgt die Bemessungsgrundlage also 15.000 €, die maximale Sonder-AfA entsprechend 3.000 € (20% von 15.000 €) — nicht 6.000 €.

SzenarioBemessungsgrundlageSonder-AfA 20%
Ohne IAB30.000 €6.000 €
Mit IAB 50% (15.000 €)15.000 €3.000 €

Auch wenn die Sonder-AfA mit IAB betragsmäßig kleiner ausfällt, ist die Gesamtersparnis aus IAB plus Sonder-AfA höher als die Sonder-AfA allein — denn der IAB bringt zusätzlich rund 17,5% Sofortvorteil. Details zur Anmeldung des IAB finden Sie auf unserer IAB-Stromspeicher-Seite und im Ratgeber IAB-Steuervorteil 2026.

Ein häufiges Missverständnis: Manche Betriebe befürchten, dass der IAB die Sonder-AfA „aufzehre", weil die Bemessungsgrundlage sinkt. Das stimmt rechnerisch nur für die Sonder-AfA isoliert betrachtet. In der Gesamtschau gilt: Der IAB nimmt 50% der Kosten vorweg und entlastet bereits im Vorjahr, die Sonder-AfA setzt auf der verbleibenden Hälfte auf, und die lineare AfA schreibt den Rest über zehn Jahre ab. Jeder Euro Anschaffungskosten wird also genau einmal abgeschrieben — verteilt über drei Instrumente, die zusammen die früheste und höchste Gesamtentlastung erzeugen. Die vollständige Drei-Stufen-Rechnung mit konkreten Beträgen zeigt unser Ratgeber Abschreibung Batteriespeicher.

4. Abgrenzung zur linearen AfA

Die Sonderabschreibung ersetzt die lineare AfA nicht — sie kommt zusätzlich hinzu. Während die lineare AfA nach §7 Abs. 1 EStG die Anschaffungskosten gleichmäßig über die zehnjährige Nutzungsdauer verteilt (10% pro Jahr), erlaubt die Sonder-AfA in den ersten fünf Jahren einen zusätzlichen Abzug von insgesamt 20%.

MerkmalLineare AfASonderabschreibung
Rechtsgrundlage§7 Abs. 1 EStG§7g Abs. 5 EStG
Höhe10% pro Jahr20% gesamt (in 5 Jahren)
Zeitraum10 Jahrefrei in den ersten 5 Jahren
Gewinngrenze nötigneinja (200.000 €)
Verteilungfest, gleichmäßigfrei wählbar

Ein wichtiger Punkt: Die Kombination von Sonder-AfA und degressiver AfA ist ausgeschlossen. Wer die degressive AfA wählt (bis 25% im ersten Jahr), kann keine Sonder-AfA mehr nutzen. In den meisten Fällen ist die Kombination aus IAB, Sonder-AfA und linearer AfA günstiger. Welche Variante passt, hängt von Ihrer Gewinnentwicklung ab — die Unterschiede erklärt der Ratgeber AfA Batteriespeicher Nutzungsdauer.

5. Rechenbeispiel Gewerbespeicher

Ein konkretes Beispiel zeigt die Wirkung. Eine Gastronomie schafft 2026 einen 54-kWh-SigEnergy-Gewerbespeicher für 30.000 € netto an, ohne vorherigen IAB. Der Steuersatz beträgt 35%. Die Sonder-AfA wird komplett im ersten Jahr genommen.

JahrMaßnahmeSteuerlicher EffektErsparnis (35%)
2026Sonder-AfA 20% (auf 30.000 €)−6.000 €2.100 €
2026Lineare AfA 10%−3.000 €1.050 €
2027–2035Lineare AfA 9 × 3.000 € (= Restbuchwert)−21.000 €7.350 €
Steuerersparnis über 10 Jahre10.500 €

Allein durch die Sonder-AfA von 6.000 € im ersten Jahr spart die Gastronomie 2.100 € Steuern sofort — Geld, das ohne Sonderabschreibung erst über die Folgejahre zurückgeflossen wäre. Über die gesamte Nutzungsdauer summiert sich die Steuerersparnis auf rund 10.500 € (35% von 30.000 €), wobei der entscheidende Vorteil im Vorziehen liegt: Die Sonder-AfA verlagert einen großen Teil der Ersparnis in die ersten Jahre.

Zum Vergleich: Ohne Sonderabschreibung würde die Gastronomie ausschließlich über die lineare AfA von 3.000 € pro Jahr abschreiben — die jährliche Ersparnis läge konstant bei 1.050 €, und erst nach zehn Jahren wäre der gleiche Gesamtbetrag von 10.500 € erreicht. Mit der Sonder-AfA sind dagegen bereits nach dem ersten Jahr 3.150 € (2.100 € Sonder-AfA plus 1.050 € lineare AfA) zurückgeflossen. Dieser Zeitvorteil ist bei einer typischen Speichernutzungsdauer und üblichen Finanzierungskonditionen mehrere hundert Euro Barwertvorteil wert.

Wann lohnt sich die freie Verteilung statt der vollen Sonder-AfA im ersten Jahr? Immer dann, wenn das Anschaffungsjahr ein steuerlich schwaches Jahr ist und in einem Folgejahr ein höherer Grenzsteuersatz greift. In einem schwachen Jahr verpufft ein Teil der Abschreibung, weil der zu versteuernde Gewinn ohnehin niedrig ist. Wer die 20% dann gezielt in ein gewinnstarkes Jahr verschiebt, nutzt den maximalen Steuersatz. Diese Feinsteuerung ist der eigentliche strategische Mehrwert der Sonderabschreibung gegenüber der starren linearen AfA.

Wird zusätzlich ein IAB gebildet, steigt die Gesamtersparnis weiter und ein erheblicher Teil fließt bereits vor dem Kauf zurück. Das vollständige Kombinations-Beispiel mit IAB zeigt der Ratgeber Abschreibung Batteriespeicher. Die Anschaffungskosten je Speichergröße finden Sie unter Gewerbespeicher Kosten, eine individuelle Berechnung liefert unser Ersparnis-Rechner.

6. So nutzen Sie die Sonder-AfA

In vier Schritten zur Sonderabschreibung — die finalen Buchungen stimmen Sie mit Ihrem Steuerberater ab:

  1. Voraussetzungen prüfen: Betriebsgewinn im Vorjahr unter 200.000 €, mindestens 90% betriebliche Nutzung, Aktivierung als bewegliches Anlagevermögen.
  2. Bemessungsgrundlage bestimmen: Bei vorherigem IAB ist die Sonder-AfA auf die gekürzten Anschaffungskosten anzuwenden.
  3. 20% frei verteilen: Verteilen Sie die 20% auf das Investitionsjahr und die folgenden vier Jahre, abgestimmt auf Ihre Gewinnsituation.
  4. Mit linearer AfA kombinieren: Setzen Sie zusätzlich 10% lineare AfA pro Jahr an — beide dürfen im selben Jahr geltend gemacht werden.

Wie schnell die Investition umgesetzt wird, lesen Sie im Ablauf. Eine unverbindliche Einschätzung erhalten Sie im Beratungsgespräch.

7. Häufige Fehler vermeiden

  • Fehler 1: Bemessungsgrundlage nach IAB falsch berechnet. Die Sonder-AfA gilt auf die gekürzte Basis. Bei 30.000 € mit 15.000 € IAB sind es 3.000 €, nicht 6.000 €.
  • Fehler 2: Gewinngrenze übersehen. Liegt der Vorjahresgewinn über 200.000 €, entfällt die Sonder-AfA komplett. Prüfen Sie diese Grenze frühzeitig.
  • Fehler 3: Sonder-AfA und degressive AfA gleichzeitig. Diese Kombination ist gesetzlich ausgeschlossen — entscheiden Sie sich für einen Weg.
  • Fehler 4: 90%-Nutzung nicht dokumentiert. Bei gemischt genutzten Gebäuden muss die betriebliche Nutzung über getrennte Zähler nachgewiesen werden.
  • Fehler 5: Verteilung nicht optimiert. Wer die 20% starr im ersten Jahr nimmt, obwohl ein gewinnstärkeres Folgejahr ansteht, verschenkt Steuersatz-Vorteile. Nutzen Sie die freie Verteilung.

Steuerlicher Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Die dargestellten Berechnungen dienen der Veranschaulichung. Konkrete Werte hängen von Ihrer individuellen Steuersituation ab. Bitte konsultieren Sie Ihren Steuerberater für die Anwendung in Ihrem Betrieb.

8. Häufige Fragen zur Sonderabschreibung

  • Die Sonderabschreibung nach §7g Abs. 5 EStG erlaubt es, im Investitionsjahr und in den vier Folgejahren zusätzlich 20% der Anschaffungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts abzuschreiben. Diese 20% sind frei auf fünf Jahre verteilbar und gelten zusätzlich zur regulären linearen AfA von 10% pro Jahr.

  • Der Betriebsgewinn im Wirtschaftsjahr vor der Investition darf 200.000 € nicht überschreiten. Der Speicher muss zu mindestens 90% betrieblich genutzt werden und zum abnutzbaren beweglichen Anlagevermögen gehören. Anders als der IAB setzt die Sonderabschreibung keine vorherige Anmeldung im Vorjahr voraus.

  • Ja, die Kombination ist ausdrücklich zulässig und steuerlich am vorteilhaftesten. Der IAB nach §7g Abs. 1 wirkt vor dem Kauf mit bis zu 50% Vorab-Abzug, die Sonderabschreibung nach §7g Abs. 5 mit 20% ab dem Investitionsjahr. Die Sonder-AfA wird dann auf die um den IAB gekürzten Anschaffungskosten berechnet.

  • Die Sonderabschreibung beträgt 20% der Bemessungsgrundlage. Bei einem 30.000-€-Speicher ohne IAB sind das 6.000 €. Wurde zuvor ein IAB von 15.000 € gebildet, ist die gekürzte Basis 15.000 € und die Sonder-AfA beträgt entsprechend 3.000 €, jeweils frei verteilbar auf fünf Jahre.

  • Ja. Die Sonder-AfA kann auch ohne vorherigen IAB genutzt werden, etwa wenn die Investition kurzfristig kommt. Sie senkt im Anschaffungsjahr und in den vier Folgejahren die Steuerlast um insgesamt 20% der Anschaffungskosten zusätzlich zur linearen AfA. Das macht sie zur idealen Backup-Strategie ohne IAB-Vorlauf.

  • Die Sonderabschreibung gilt für eigenständige bewegliche Wirtschaftsgüter wie Gewerbespeicher. Reine Photovoltaikanlagen mit 20 Jahren Nutzungsdauer sind ebenfalls begünstigt, sofern die Gewinngrenze und die betriebliche Nutzung erfüllt sind. Ein eigenständig aktivierter Batteriespeicher profitiert über die kürzere 10-jährige Nutzungsdauer besonders.